Intern
Institut für Hygiene und Mikrobiologie

Meldepflicht für Candida auris eingeführt

26.07.2023

Erste spezifische Meldepflicht für eine Pilzinfektion in Deutschland in Kraft

Mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes am 21.7.2023 wurde eine Meldepflicht für den Nachweis von Candida auris aus Blut und primär sterilen Materialien (§7 IfSG) eingeführt. C. auris ist eine erst 2009 erstmals beschriebene Pilzart, die regelmäßig Resistenzen gegen Antimykotika aufweist und im Krankenhaus leicht von Patient zu Patient übertragen werden kann. Seit dem Erstnachweis hat sich dieser Erreger global ausgebreitet und verursacht in manchen Ländern bereits zahlreiche Infektionen. Von der WHO wird C. auris aufgrund dieser Eigenschaften als Erreger höchster Priorität bewertet. In den USA besteht seit längerem eine Meldepflicht für klinisch relevante Infektionen mit C. auris.

Mikrobiologen des Nationalen Referenzzentrums für Invasive Pilzinfektionen NRZMyk (Hans-Knöll-Institut Jena, Leitung: Prof. Dr. Oliver Kurzai) und des Instituts für Hygiene und Mikrobiologie der Universität Würzburg hatten auf Grund steigender Fallzahlen und erster nosokomonialer Übertragungsereignisse in Deutschland zu einer systematischen Surveillance von C. auris Infektionen geraten (https://www.aerzteblatt.de/archiv/231188) und in einer fachlichen Stellungnahme die Einführung der Meldepflicht empfohlen.

Nun hat der Gesetzgeber in Absprache mit dem Robert Koch-Institut den Gesetzestext zur Labormeldepflicht im Infektionsschutzgesetzt entsprechend angepasst: „Candida auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut oder anderen normalerweise sterilen Substraten" (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__7.html). Es handelt sich damit um die erste spezifische Meldepflicht für eine Pilzinfektion in Deutschland. Darüber hinaus sind wie bisher schon auch alle Nachweise von C. auris im Rahmen von Ausbrüchen nach §6 IfSG meldepflichtig.

Prof. O. Kurzai begrüßt die Einführung der Meldepflicht: „Das ist ein wichtiger Schritt zur besseren epidemiologischen Erfassung. Für die – in Deutschland zum Glück nach wie vor extrem seltenen – betroffenen Patientinnen und Patienten ändert sich dadurch nichts. Leider ist die Meldepflicht aktuell auf den Nachweis aus Blut und sterilen Materialien beschränkt – aus fachlicher Sicht wäre eine generelle Labormeldepflicht sinnvoller gewesen.“

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